Kunde holt seine eingelagerten Reifen nicht.
Jeder Reifensatz, der in deinem Reifenlager liegen bleibt, blockiert Platz für neue Reifen. In der Hochsaison fehlt dieser Platz dann für zahlende Kunden, zum Beispiel wenn du wegen voller Regale einen Auftrag ablehnen musst. Das kostet dich bares Geld.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall
Bei konkreten Streitfällen ist es ratsam, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
Wem gehören die Reifen eigentlich noch
Was dir das Gesetz erlaubt
Österreich: Du darfst die Reifen grundsätzlich behalten, bis die offene Rechnung bezahlt ist. Möchtest du sie verkaufen, um aus dem Erlös die Rechnung zu decken, braucht es einen eigenen, förmlichen Ablauf, der sich bei einem Reifensatz kaum lohnt. Quelle: (ABGB §471)
Deutschland: Sobald du Reifen zur Reparatur oder zum Wechseln annimmst, darfst du sie automatisch bis zur Bezahlung behalten. Möchtest du sie verkaufen, um aus dem Erlös die offene Rechnung zu decken, brauchst du dafür kein Gerichtsurteil. Du musst aber ein festes Verfahren einhalten. Zuerst schriftlich androhen, dann einen Monat warten und anschließend öffentlich versteigern. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Lagergebühren zulässig sein. Quelle: (BGB §647, BGB 304)
Schweiz: Du darfst eingelagerte Reifen behalten, bis die offene Rechnung bezahlt ist. Möchtest du sie verkaufen, um aus dem Erlös die Rechnung zu decken, musst du zuerst den Kunden darüber benachrichtigen. Danach läuft der Verkauf über das Betreibungsamt, die staatliche Stelle für die Eintreibung offener Schulden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lagergebühren gefordert werden. Quelle: (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, AGVS)
Was wirklich funktioniert, die Vertragsklausel
Am besten lässt du den Kunden schon beim Einlagern eine Klausel zum Umgang mit nicht abgeholten Reifen unterschreiben, in den AGB oder auf dem Auftragsformular.
Eine solche Klausel sollte enthalten:
- Eine konkrete Frist, ab wann Reifen als dauerhaft nicht abgeholt gelten, zum Beispiel 24 Monate ab dem Einlagerungsdatum
- Eine angemessene Lagergebühr, die nach einer Schonfrist (zB. nach 14 Tagen) zu laufen beginnt
- Eine Regelung, wie mit den Reifen danach verfahren wird, etwa Verwertung oder Entsorgung
- Ein Hinweis, dass du den Kunden vorher nochmal kontaktierst, bevor du handelst.
In Österreich ist die aktive Kontaktaufnahme besonders wichtig, die WKO verlangt sie ausdrücklich. Meldest du dich nicht beim Kunden, zählt die ganze Regelung nicht, auch wenn sonst alles passt. Auch in Deutschland und der Schweiz solltest du diesen Kontakt nicht überspringen, er stärkt deine Position im Streitfall.
Ein einfacher Erinnerungsprozess
Am besten kommt es erst gar nicht zum Streit. Ein fester Ablauf hilft dir, den Überblick zu behalten.
- Direkt nach Saisonende reicht eine kurze Erinnerung per SMS oder E-Mail.
- Reagiert der Kunde nach 30 Tagen immer noch nicht, folgt eine zweite Erinnerung mit dem Hinweis auf die anfallende Lagergebühr.
- Nach 90 Tagen wechselst du den Kanal und rufst am besten direkt an.
- Bleibt auch das ohne Reaktion, schickst du nach 6 Monaten eine schriftliche Mitteilung mit einer letzten, konkreten Frist, im Optimalfall per Einschreiben.
Am einfachsten hältst du diese Schritte direkt im Reifenlager von easyWerkstatt bei dem jeweiligen Kunden und Reifensatz fest, um im Streitfall gar nicht erst nach Beweisen suchen zu müssen.
Checkliste für eine rechtssichere Reifeneinlagerung
- Prüfen, ob ein unterschriebener Vertrag mit Verfallsregel vorliegt
- Nachsehen, wann du den Kunden zuletzt kontaktiert hast
- Den Kunden erneut kontaktieren, über mehrere Kanäle, und das festhalten
- Eine letzte Frist setzen und dem Kunden schriftlich mitteilen
- Erst nach Ablauf dieser Frist entscheiden, ob du die Reifen entsorgst oder verkaufst
- Bei teuren oder besonders vielen Reifensätzen vorher eine Anwältin oder einen Anwalt fragen
Fazit
Nicht abgeholte Reifen sind zuerst ein Platzproblem, erst in zweiter Linie ein Rechtsproblem. Verkaufen oder entsorgen darfst du sie nie einfach so. Du hast zwar das Recht, sie zu behalten. Der Weg zur echten Verwertung ist aber aufwendig und lohnt sich bei einem Reifensatz kaum. Die beste Absicherung ist deshalb eine klare vertragliche Regelung von Anfang an, kombiniert mit einem festen Erinnerungsprozess und einer lückenlosen Dokumentation. Damit vermeidest du nicht nur Streit mit dem Kunden, sondern auch, dass wertvoller Lagerplatz über Monate blockiert bleibt.
Häufige Fragen:
Darf ich nicht abgeholte Reifen einfach verkaufen?
Nein. Die Reifen bleiben Eigentum des Kunden. Ohne rechtliche Grundlage darfst du sie nicht verkaufen. Ob eine Verwertung zulässig ist, hängt vom jeweiligen nationalen Recht und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Darf ich nicht abgeholte Reifen einfach entsorgen?
Nein. Solange die Reifen Eigentum des Kunden sind, solltest du sie nicht ohne rechtliche Grundlage entsorgen. Prüfe zuerst deine vertraglichen Vereinbarungen und dokumentiere alle Kontaktversuche.
Wie lange muss ich Reifen aufbewahren, wenn nichts vereinbart wurde?
Ohne vertragliche Regelung gibt es keine feste gesetzliche Frist, die für alle Fälle gilt. Die Aufbewahrungspflicht besteht grundsätzlich, bis eine wirksame Vereinbarung, eine gerichtliche Klärung oder eine Einigung mit dem Kunden vorliegt.
Darf ich Lagergebühren verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, der Kunde muss informiert worden sein und eine angemessene Frist muss verstrichen sein. Grundsätzlich muss die Höhe sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.



